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Arbeiten in der Schweiz

Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer aus einem EU-Land können Sie in der Schweiz auf einfache Weise eine Beschäftigung aufnehmen.
Im Rahmen einer Stellenvermittlung berät und unterstützt Sie das Team von Impirio gerne bei der Erledigung der Formalitäten.
Darüber hinaus sollten Sie sich vor Arbeitsantritt über die geltenden Arbeitsgesetze und Steuervorschriften informieren, um sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Vorschriften einhalten und Ihre Beschäftigung in der Schweiz reibungslos verläuft.
Unser umfassendes Netzwerk und Fachwissen im schweizerischen Arbeitsmarkt ermöglichen es uns, Ihnen nicht nur bei der Papierarbeit zu helfen, sondern auch dabei, die passende Stelle in Ihrem Fachgebiet zu finden.

 

Ihr Wegbegleiter für den Start in der Schweiz

 

Als EU-Arbeitnehmer bietet Ihnen die Schweiz attraktive Karrieremöglichkeiten in einem stabilen und prosperierenden Arbeitsmarkt. Bei Impirio verstehen wir, dass der Übergang in ein neues Land und eine neue Arbeitskultur herausfordernd sein kann. Deshalb sind wir hier, um Sie bei jedem Schritt zu unterstützen – von der Stellensuche bis hin zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt.

 

Unser Service umfasst die umfassende Beratung und Unterstützung bei administrativen Prozessen, einschliesslich der Anmeldung bei den lokalen Behörden, der Klärung von Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen sowie der Beratung zu Arbeitsgesetzen und Steuervorschriften in der Schweiz. Wir sorgen dafür, dass Sie gut informiert sind und alle erforderlichen Schritte unternommen haben, um Ihren Start in der Schweiz so reibungslos wie möglich zu gestalten.

Vertrauen Sie auf Impirio – Ihren Partner, der nicht nur Ihre berufliche Laufbahn in der Schweiz begleitet, sondern auch dafür sorgt, dass Sie sich von Anfang an wohl und willkommen fühlen.

 

 

Arbeitsbewilligung: Erleichterte Verfahren für Bürgerinnen und Bürger aus der EU

 

Bürgerinnen und Bürger aus der EU haben grundsätzlich das Recht, in der Schweiz während 90 Tagen pro Jahr zu arbeiten. Für eine solche kurzfristige Erwerbstätigkeit genügt eine Meldung über ein Online-Formular auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration.

Bürgerinnen und Bürger der EU-17/EFTA-Statten können auch länger in der Schweiz arbeiten. Sie können auf dem Einwohneramt eine Aufenthaltsbewilligung beantragen, indem sie den unterzeichneten Arbeitsvertrag vorweisen. Die Aufenthaltsbewilligung ist dann gleichzeitig auch die Bewilligung zum Arbeiten. Für Bürgerinnen und Bürger anderer Staaten gelten teilweise abweichende Bedingungen.

 

Wer in der Schweiz arbeitet, zahlt einen Teil seines Lohnes in die Sozialversicherungen ein. Damit entsteht ein entsprechender Versicherungsschutz zum Beispiel für Unfälle, Invalidität, Arbeitslosigkeit etc. Eine Versicherung für den Fall einer Krankheit ist in der Schweiz Pflicht. Die Versicherungsprämie muss unabhängig vom Lohn separat bezahlt werden.

 

 

 

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Leben in der Schweiz
Sprachenvielfalt

Die Schweiz hat vier offizielle Landessprachen:
1. Deutsch: Die am weitesten verbreitete Sprache, gesprochen in Zentral- und Ostschweiz.
2. Französisch: Gesprochen im Westen der Schweiz, in der Region, die man als Romandie kennt.
3. Italienisch: Hauptsächlich in der Südschweiz, im Kanton Tessin und in einigen Gebieten Graubündens, gesprochen.
4. Rätoromanisch: Gesprochen in einigen Teilen des Kantons Graubünden. Es ist die am wenigsten verbreitete der vier Landessprachen.

Umgangsformen

Pünktlichkeit und Höflichkeit sind in der Schweiz sehr wichtig. Es lohnt sich, lokale Gepflogenheiten zu beachten.

Freizeit und Natur

Die Schweiz bietet zahlreiche Möglichkeiten für Outdoor-Aktivitäten in den Bergen und Seen. Nutzen Sie diese für Ihre Freizeitgestaltung.

Hohe Lebensqualität

Die Schweiz ist bekannt für ihre hohe Lebensqualität, einschliesslich sauberer Luft, hervorragender öffentlicher Dienste und Sicherheit.

Wirtschaftsstabilität

Eine starke Wirtschaft, niedrige Arbeitslosenrate und hohe Löhne tragen zu einer stabilen finanziellen Umgebung bei.

Gesundheitsversorgung

Das Gesundheitssystem bietet Zugang zu hochwertiger medizinischer Versorgung für alle Einwohner.

Politische Neutralität und Stabilität

Die lange Tradition der Neutralität und politischen Stabilität macht die Schweiz zu einem sicheren und friedlichen Land.

Die wichtigsten Bewilligungen
Daueraufenthaltsbewilligung B-EG/EFTA

5 Jahre gültig, kann verlängert werden.

für Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag, mit Gültigkeit > 1 Jahr.

Anspruch auf Familiennachzug.

geografische und berufliche Mobilität.

Kurzaufenthaltsbewilligung L-EG/EFTA

wird auf Vorlage eines Arbeitsvertrages von weniger als 1 Jahr erteilt.

Geltungsdauer = Dauer Arbeitsvertrag.

Verlängerung/Erneuerung der Bewilligung möglich, ohne das Land verlassen zu müssen.

Anspruch auf Familiennachzug.

geografische und berufliche Mobilität.

Bewilligung C-EG/EFTA

Wird nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren erteilt.

Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und ist nicht an Bedingungen geknüpft.

Beratung und Unterstützung rund ums Arbeiten und Wohnen
Beratung und Unterstützung rund ums Arbeiten und Wohnen

Die Impirio AG unterstützt Sie im Rahmen einer Stellenvermittlung bei der Koordination des Arbeitseinsatzes sowie bei den administrativen Abläufen zur Einholung der Aufenthaltsbewilligung. Auch bei der Vermittlung einer Unterkunft sind wir Ihnen gerne behilflich.

Arbeitsvertrag / Einsatzvertrag: Koordination des Arbeitseinsatzes

Ihr Impirio-Personalberater sucht für Sie nach offenen Stellen über das firmeneigene Kundennetzwerk und anderweitigen Informationsplattformen. Haben wir eine passende Stelle gefunden, planen und koordinieren wir kostenlos Ihren Einsatz.

Damit wir jederzeit auf dem neusten Stand der allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge GAV sind und wir die Arbeitsverträge/Einsatzverträge entsprechend anpassen können, arbeiten wir eng mit den kantonalen Ämtern für Wirtschaft und Arbeit sowie mit dem SECO Bern und den Gewerkschaften zusammen.

Aufenthaltsbewilligung: Rundum-Service durch Impirio

Vermittelt Ihnen die Impirio einen Arbeitsplatz mit einer Vertragsdauer von über einem Jahr oder unbeschränkt, beantragt die Impirio für Sie eine Bewilligung B-EG/EFTA. Ist die Vertragsdauer kürzer so beantragt die Impirio für Sie eine Bewilligung L-EG/EFTA.

Gesetzesgrundlage

Mit Inkrafttreten des bilateralen Abkommens am 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union EU sowie der Europäischen Freihandelszone EFTA über den freien Personenverkehr ist für die betreffenden ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer weitgehend berufliche Mobilität gewährleistet.

Unterkunft/Wohnung: Impirio hilft Ihnen bei der Suche nach einer Unterkunft.

Die Unterkünfte werden in Ihrem Auftrag von der Impirio über die Firma besorgt. Die Mietkosten gehen zu Ihren Lasten. Die Miete kann durch die Impirio AG vorgeleistet werden.

Sozialleistungen

Wer in der Schweiz arbeitet, genießt einen guten Versicherungsschutz. Die meisten Versicherungen im Zusammenhang mit der Arbeit sind obligatorisch und die entsprechenden Prämien werden direkt vom Lohn abgezogen.

Sozialleistungen: Arbeitnehmer aus dem Ausland gut versichert

In den obligatorischen Versicherungen sind unter anderem Leistungen bei Unfall, Invalidität und Arbeitslosigkeit enthalten. Auch für die Altersrente gibt es spezielle Vorsorgeeinrichtungen. Die Prämien für diese Versicherungen werden direkt vom Lohn abgezogen und werden teilweise vom Arbeitgeber mitgetragen.

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung (Gesetz: AHVG)

Soll den Existenzgrundbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod decken (Altersrente, Witwen- und Waisenrente). Beitragspflicht besteht für alle Erwerbstätigen (sowohl Unselbständigerwerbende als auch Selbständigerwerbende). Aufwand: 5.05%

ALV Arbeitslosenversicherung (Gesetz: AVIG)

Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers; auch Finanzierung von "Präventivmassnahmen".

Beitragspflicht besteht für alle Unselbständigerwerbenden (Selbständigerwerbende können sich nicht versichern).

Anspruchsberechtigung besteht nach gewisser Mindestbeitragszeit oder wenn Befreiung der Beitragspflicht aus bestimmten im Gesetz genannten Gründen nachgewiesen ist. Aufwand: 1.0%

NBU (UVG) Unfallversicherung (Gesetz: UVG)

Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen versichert. Finanzierung erfolgt durch den Arbeitgeber. Prämien für Nichtbetriebsunfälle (NBU) können zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Aufwand: 2.71% bis 2.99%

KTG Krankentaggeldversicherung

Der Arbeitgeber kann seine Arbeitnehmer freiwillig gegen Krankheitsausfall versichern. Diese Versicherung ist nicht obligatorisch. Die Kosten für eine Krankentaggeldversicherung werden zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer geleistet. Aufwand: 3.096 %

Quellensteuer

Mit der Quellensteuer sind die Steuern von Bund, Kanton und der Einwohnergemeinde abgegolten.

Ausländische Arbeitnehmende, welche die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) vom Kantonalen Amt für Ausländerfragen (KAFA) nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle.

Art. 48c (1) Flexibler Altersrücktritt FAR (Gilt nur für das Bauhauptgewerbe) (Art. 20 Abs. 3 AVG)

Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag eine Beitragspflicht für die Regelung des flexiblen Altersrücktritts vor, so entsteht die Beitragspflicht ab dem ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.

(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Dez. 2005, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 965).

Art. 48b16 Weiterbildungs- und Vollzugskostenbeiträge (Gilt nur für das Bauhauptgewerbe)

(Art. 20 Abs. 1 Satz 2 AVG)

Sieht ein allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen Beitrag an Weiterbildungs- und Vollzugskosten vor, so entsteht die Beitragspflicht am ersten Arbeitstag für die Zeit, in der ein Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Gesamtarbeitsvertrages zum Einsatz kommt.

Die Beiträge werden entsprechend der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Regelung einbezahlt und verwendet.

Der verliehene Arbeitnehmer hat gleich wie ein Arbeitnehmer der Branche Anspruch darauf

Weiterbildungsveranstaltungen besuchen zu können, die mit Hilfe der Weiterbildungskostenbeiträge angeboten werden

zu weiteren Leistungen Zugang zu erhalten, die mit Hilfe der Vollzugskostenbeiträge angeboten werden.

KV Krankenversicherung (Gesetz: KVG)

Schutz bei Krankheit, Unfall oder Mutterschaft. Deckungen durch Prämien und Bundesaufwendungen. Obligatorisch seit 01.01.1996. „Privatversicherungen" Aufwand: Je nach Versicherungsgesellschaft ab CHF 145.10 / Monat